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Allgemeine Geschäftbedingungen der Rhön Kälte GmbH

Stand: Oktober 2019

I. Allgemeines

Unsere Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers, soweit letztere von uns nicht schriftlich angenommen werden.

II. Art und Umfang der Leistung

Für den Inhalt des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung oder - soweit eine solche nicht vorliegt - unser Angebot maßgebend. Änderungen und Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.Die zum Angebot gehörenden Unterlagen sowie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Durchbruchsangaben usw. sind - soweit nicht ausdrücklich als verbindlich angezeigt - nur angenähert maßgebend.Wir behalten uns an dem Angebot mit sämtlichen Unterlagen Eigentums- und Urheberrecht vor. Ohne unsere Genehmigung darf das Angebot weder weitergegeben, veröffentlicht noch vervielfältigt werden, noch für einen anderen Zweck benutzt werden. Die für eine technische Entwurfsbearbeitung entstandenen Kosten sind nach der jeweilig gültigen Gebührenordnung für Ingenieure zu vergüten, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.Sämtliche Nebenarbeiten (z. B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmer-manns-, Erd-, Elektro-, und Maler-arbeiten) - soweit im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt - sind bauseitige Leistungen. Sie sind gesondert zu vergüten, falls sie dennoch von uns ausgeführt werden.
Das Gleiche gilt, wenn aus baulichen Gründen wiederholt Montagen erfor-derlich werden.

III. Bauvorlagen und behördliche Genehmigung

Der Auftraggeber beschafft rechtzeitig die für die Ausführung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen. Die Kosten trägt der Auftraggeber.

IV. Preise und Zahlung

Die angegebenen Preise gelten nur bei Bestellung der gesamten angebotenen Anlage, bei ununterbrochener Montage und hieran anschließender Inbetrieb-nahme.Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, frei Baustelle.Der Auftrag wird, wenn nicht Abrechnung zu einem Pauschalpreis vereinbart wird, aufgrund eines Aufmasses zu den im Kostenvoranschlag genannten Einheitspreisen abgerechnet.
Wir behalten uns das Recht vor, nach Angebotsabgabe bis zur Fertigstellung eintretende Lohn- und Material-preiserhöhungen mit angemessenen Gemeinkostenzuschlägen in Rechnung zu stellen. Die Umsatzsteuer wird mit dem, im Zeitpunkt der Fertigstellung der Anlage geltenden Satz berechnet.

Bei im Angebot nicht enthaltenen Arbeiten werden Material und Arbeitszeit zu ortsüblichen und angemessenen Preisen berechnet, in die angemessene Anteile für Gemeinkosten, Wagnis, Lohnnebenkosten und Gewinn eingerechnet werden.Die Zahlungen sind zu leisten in bar ohne jeden Abzug.

Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen nach den §§ 286 ff BGB berechnet, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Etwaige Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Gegenansprüche berechtigen den Auftraggeber weder zur Aufrechnung noch zur Zurückstellung der Zahlung, soweit diese nicht rechtskräftig oder unbestritten sind.
V. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferer behält sich das Eigentum und das verlängerte Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen nebst etwaiger Kosten und Zinsen aus der gesamten Geschäftsverbindung vor. Dasselbe gilt für den verlängerten Eigentumsvorbehalt. Der ausländische Besteller hat den Eigentumsvorbehalt möglichst gleichwertig nach Ortsrecht abzusichern und ist verpflichtet, darüber mit dem Lieferer zu verhandeln. Auch bei Ein- oder Anbau des Liefergegenstandes in bzw. an eine Maschine oder Anlage oder bei Verbindung des Liefergegenstandes mit einer übergeordneten Sache bleibt der Eigentumsvorbehalt in vollem Umfang bestehen.

Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache bis zum Übergang des Eigentums pfleglich zu behandeln. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Notwendige Wartungs- und Reparaturarbeiten hat der Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig vorzunehmen.

Der Besteller darf bis zur vollständigen Zahlung den Liefergegenstand weder verpfänden, vermieten, verleihen, zur Sicherung übereignen, an Dritte veräußern, noch Rechte hieran an Dritte abtreten. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Berechtigte (gerichtliche und außergerichtliche), beim Dritten nicht eintreibbare Interventionskosten, etwa einer Klage nach § 771 ZPO, trägt der Besteller.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei nicht unerheblichem Zahlungsverzug, kann der Lieferer nach Mahnung die Kaufsache zur Sicherung einstweilen zurücknehmen.

Für den Fall einer abredewidrigen oder genehmigten Weiterveräußerung durch denBesteller wird die ihm daraus entstehende Forderung schon jetzt im voraus in Höhe des Kaufpreisanspruches des Lieferers (einschließlich Umsatzsteuer) an diesen abgetreten. Der Lieferer nimmt die Abtretung an. Er wird ermächtigt, die abgetretene Forderung bei Zahlungsverzug des Bestellers selbst einzuziehen. Er kann auch den verlängerten Eigentumsvorbehalt geltend machen. Der Besteller teilt in diesem Fall dem Lieferer die zum Einzug erforderlichen Angaben zum Dritten mit, überreicht ihm die erforderlichen Unterlagen
und teilt dem Dritten die Abtretung mit.

Verbindet der Besteller die Kaufsache mit anderen, ihm nicht gehörigen Gegenständen, so erwirbt der Lieferer an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu demjenigen der anderen Gegenstände zu diesem
Zeitpunkt.

Verbindet der Besteller die Kaufsache mit dem Grundstück eines Dritten, so tritt er schon jetzt auch alle ihm daraus entstehenden Forderungen und Ansprüche in Höhe des Kaufpreisanspruches des Lieferers (einschließlich Umsatzsteuer) an diesen ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung an.

Eigentumsvorbehalt und verlängerter Eigentumsvorbehalt sind in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres auf den Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen diesem zustehen.

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

VI. Montage und Ausführungsfrist

Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren.
Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, dass die Arbeiten im Objekt so weit fortgeschritten sind, dass die Montage unbehindert durchgeführt werden kann.

Die Ausführungsfrist beginnt mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen, behördlichen und technischen Voraussetzungen. Hierzu gehört auch der Eingang der vereinbarten Anzahlung bzw. die Vorlage einer Bankbürgschaft.
Die Ausführungsfrist ist eingehalten, wenn die Anlage betrieben werden kann.
Bei der Montage fallen regelmäßig Schneid-, Schweiß-, Aufbau- und Lötarbeiten an. Der Auftraggeber ist daher verpflichtet auf etwaige Gefahren (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw. ) zu treffen.

Falls sich hierbei die Montage verzögert, gehen die dadurch entstandenen Kosten zu Lasten des Auftraggebers.

Sehen wir uns in der ordnungsgemäßen Durchführung der Leistung behindert, haben wir dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.
Es ist Sache des Auftraggebers, auch bei ungünstiger Witterung, die Voraussetzungen für den Fortgang der Arbeiten zu schaffen.

VII. Abnahme und Gefahrenübergang

Wir tragen die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder durch andere Umstände, die von uns nicht zu vertreten sind, beschädigt oder zerstört, so haben wir Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch vor Abnahme der Anlage, wenn ihm durch ausdrückliche Erklärungen von uns die Anlage oder Teile davon in Obhut übergeben werden (z. B. bau-seitig bedingte Montageunterbrechung oder Abnahmeverzögerungen).

Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgütige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Die Anlage gilt nach probeweiser Inbetriebsetzung als abgenommen. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung hierbei nicht mitgewirkt hat. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Während der probeweisen Inbetrieb-nahme wird das Bedienungspersonal des Auftraggebers von uns in der Bedienung der Anlage unterwiesen.

VIII. Gewährleistung

Für die Güte der Materialien und die sachgemäße Ausführung wird in der Weise Gewähr geleistet, dass wir uns verpflichten, alle uns nachgewiesenen Mängel der Anlage nach Aufforderung zu beseitigen. Bei Arbeiten an vorhandenen Anlagen wird Gewähr nur für die neu gelieferten Teile übernommen.Ansprüche auf Beseitigung von nachgewiesenen Mängeln der Anlage verjähren nach einem Jahr.
Für maschinell bewegte Teile der Anlage (z. B. Motoren, Pumpen, Ventilatoren, Regelgeräte usw.) beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate. Die Frist beginnt mit dem Tage der Abnahme der Anlage oder Stellung der Schlussrechnung. Wir können die Beseitigung der Mängel verweigern, solange der Auftraggeber seine Verpflichtungen nicht erfüllt.

Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, so sind wir von der Gewährleistung für diese Mängel frei, wenn wir auf die zu befürchtenden Mängel hingewiesen haben.
Eine Gewährleistung entfällt ferner bei Fortführung der Arbeiten durch einen anderen Auftragnehmer oder wenn ohne unser Einverständnis Änderungen bzw. Reparaturen an der Anlage oder der Einbau von Zusatzeinrichtungen aller Art ausgeführt werden oder wenn die Anlage vor Abnahme durch nicht berechtigte Personen in Betrieb gesetzt wird.

Ebenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden infolge mangelhafter Bauausführung, Anwen-dung aggressiver Stoffe, unsach-gemäßer Bedienung oder Wartung. Ferner werden Schäden, welche durch die besondere Beschaffenheit des Wassers bzw. anderer Medien, durch die Verwendung ungeeigneter Brenn-stoffe oder durch chemische, physi-kalische, insbesondere elektrische oder mechanische Einflüsse oder durch natürliche Abnutzung entstehen sowie Frost- und Wasserschäden ausge-schlossen.

IX. Haftung

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchem Grund – insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Anlage selbst entstanden sind, werden ausgeschlossen, soweit ein solcher Ausschluss gesetzlich zulässig ist.

Falls gleichwohl eine Haftung von unserer Seite dem Grunde nach besteht, beschränkt sich diese der Höhe nach auf die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflicht-versicherung, falls wir diese dem Auftraggeber mitgeteilt haben.

X. Haftungsausschluss

Beim Einsatz von Teilklimaumluftgeräten kann es zu Zugerscheinungen kommen,
diese sind Gerätebauartbedingt und stellen keinen Ausführungsmangel da.

XI. Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Fulda, soweit eine Vereinbarung hierüber gesetzlich zulässig ist.

XII. Ergänzende Bestimmungen

Ergänzend gelten die Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B sowie die Vorschriften des BGB und zwar in der vorgenannten Reihenfolge. Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die VOB wird dem Auftraggeber auf Anfrage zugesandt.

© 2019 by Rhön Kälte

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